Danish Air Navigation Act: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Air Naviagation Act regelt in Dänemark das Verhalten im Luftverkehr. Danach werden Drachen als unbemannte Luftfahrzeuge unter 25 Kilogramm Gewicht klassifiziert (sofern der Drachen weniger als 25 Kilogramm wiegt). | Der Air Naviagation Act regelt in Dänemark das Verhalten im Luftverkehr. Danach werden Drachen als unbemannte Luftfahrzeuge unter 25 Kilogramm Gewicht klassifiziert (sofern der Drachen weniger als 25 Kilogramm wiegt). | ||
Die Regelungen, denen sie sich unterziehen müssen, sind | Die Regelungen, denen sie sich unterziehen müssen, sind die Folgenden ([http://www.slv.dk/Dokumenter/dscgi/ds.py/Get/File-5569/BL9-4_uk.pdf CAA BL9-4]): | ||
* Drachen müssen einen Abstand von mindestens 5 Kilometern zu der Begrenzung von zivilen und militärischen Flugplätzen und Flughäfen einhalten. | * Drachen müssen einen Abstand von mindestens 5 Kilometern zu der Begrenzung von zivilen und militärischen Flugplätzen und Flughäfen einhalten. | ||
* Drachen müssen einen Abstand von mindestens 150 Metern zu bebauten Gebieten und größeren öffentlichen Straßen einhalten. | * Drachen müssen einen Abstand von mindestens 150 Metern zu bebauten Gebieten und größeren öffentlichen Straßen einhalten. | ||
Version vom 21. November 2008, 00:35 Uhr
Der Air Naviagation Act regelt in Dänemark das Verhalten im Luftverkehr. Danach werden Drachen als unbemannte Luftfahrzeuge unter 25 Kilogramm Gewicht klassifiziert (sofern der Drachen weniger als 25 Kilogramm wiegt).
Die Regelungen, denen sie sich unterziehen müssen, sind die Folgenden (CAA BL9-4):
- Drachen müssen einen Abstand von mindestens 5 Kilometern zu der Begrenzung von zivilen und militärischen Flugplätzen und Flughäfen einhalten.
- Drachen müssen einen Abstand von mindestens 150 Metern zu bebauten Gebieten und größeren öffentlichen Straßen einhalten.
- Drachen dürfen nicht höher als 100 Meter über dem Boden geflogen werden.
- Schutzgebiete dürfen nicht überflogen werden.
Anmerkungen
Ausnahmegenehmigungen müssen bei der Civil Aviation Administration (CAA) beantragt werden.
Siehe auch
Weblinks
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